Der Autor als Einzelfall
Das Steuerrecht ist komplex und vor allem bei Autoren auch vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Ermessensausübung des Sachbearbeiters im Finanzamt spielt ebenso eine Rolle. Alles hier Gesagte sind Tipps und Hinweise, es kann keine rechtsverbindliche Auskunft gegeben und keine Haftung übernommen werden.
In aller Regel üben Sie als Autor eine freiberufliche Tätigkeit aus und erzielen damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Wenn Sie allerdings im Eigenverlag publizieren, dann kann es sein, dass Sie, sofern Sie vorwiegend mit Produktion und Vertrieb zu tun haben, ein Gewerbe anmelden müssen.
Der Normalfall? Arbeitnehmer als Nebenerwerbsautor
Wenn Sie hauptberuflich als Arbeitnehmer in einem anderen Beruf tätig sind, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit als Autor insgesamt mehr als 410 € Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) im Kalenderjahr erzielen. Nach einer Anlaufzeit erwartet das Finanzamt aber auch, dass Sie als Autor Gewinn machen, also mit Gewinnerzielungsabsicht schreiben. Es soll dadurch verhindert werden, dass Sie Verluste aus der schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten kompensieren, um Ihre Steuerzahlungen zu reduzieren.
Übrigens: Dauerhafte Verluste, die durch Zahlungen an einen Druckkostenzuschussverlag erzielt werden, sind nicht steuerlich absetzbar.
Was muss man versteuern?
Versteuern müssen Autoren alle Einnahmen: Buchverkäufe, VG-Wort-Tantiemen, Verkauf vom Verlag erworbener Exemplare (der Kauf vom Verlag ist eine Betriebsausgabe), viele Preisgelder aus Stipendien (hier unbedingt beim Veranstalter nachfragen), Einnahmen aus Lesungen und Vorträgen.
Üblicherweise genügt eine einfache Einnahme-Überschussrechnung, d. h., von den Betriebseinnahmen werden die Betriebsausgaben abgezogen. Diese Betriebsausgaben müssen betrieblich bedingt sein, d. h., Sie müssen sie aufgrund Ihrer Tätigkeit als Autor gemacht haben. Fortbildung, Lektorat, verschiedene Arten von Recherchereisen, Ausgaben bei Lesereisen, Verpflegungsmehraufwendungen, Ausgaben für Büromaterial, Abschreibungen für Computer, Beiträge für den Schriftstellerverband, Telefon und vieles mehr.
Für Ihren Gewinn/Verlust ist in Ihrer Steuererklärung die Anlage S vorgesehen.
Richtig kompliziert bei Autoren: Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt)
Richtig kompliziert ist das Umsatzsteuerrecht, weil viele Ausnahmen und Sonderfälle existieren, die auch den Sachbearbeitern von Finanzämtern nicht immer bekannt sind.
Wenn Sie mehr als 17.500 Euro Einnahmen erzielen, werden Sie umsatzsteuerpflichtig. Unter dieser Summe gelten Sie als Kleinunternehmer und dürfen – wenn Sie nicht auf Ihren Kleinunternehmerstatus verzichten – auf keinen Fall eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.
Wenn Sie kein Kleinunternehmer sind, können jedoch beispielsweise Ihre Lesungen an öffentlichen und privaten Schulen umsatzsteuerbefreit sein, aber auch Unterricht oder Lesungen an der VHS.
Da das Umsatzsteuerrecht verschiedenste Aspekte in sich trägt, empfiehlt sich hier auf jeden Fall eine genaue Nachfrage beim Veranstalter oder beim Finanzamt, denn es kann auch sein, dass der Veranstalter steuerbefreit ist, die Leistung, die Sie erbringen, aber nicht.
Noch komplexer sind Veranstaltungen im Ausland.
Auch ist die Höhe des Umsatzsteuersatzes zu beachten, die bei verschiedenen Tätigkeiten unterschiedlich ist.
So kann dieser Artikel nur eine kurze Einführung geben mit der Empfehlung, sich bei strittigen Fragen mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen oder sich weiter zu bilden. Die Informationen hier wurden mit freundlicher Genehmigung dem Steuerratgeber für Autoren der VS-Autorin Annette Warsönke „Der Autor und das liebe Geld – Steuerratgeber für Autoren mit zahlreichen Praxisbeispielen“, erschienen bei BOD Norderstedt, 2016, entnommen.